Das Berufsrecht für Rechtsanwälte sieht vor, dass ein Rechtsanwalt seiner Tätigkeiten nicht kostenlos ausüben darf.
Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz betragen die Kosten eines ersten Beratungsgespräch für Verbraucher zwischen 10 und 190 Euro netto + ggf. Kosten für Auslagen, wie z.B. Kopien und Porto, + die gesetzliche Mehrwertsteuer von derzeit 19 %. Die maximalen Kosten einer Erstberatung beim Rechtsanwalt können demnach 249,90 Euro brutto betragen.
Geht es allerdings um Rechtsstreitigkeiten aus gewerblicher oder selbstständiger Tätigkeit, dürfen die Gebühren der Erstberatung höher liegen. Allerdings deckeln wir diese Kosten auch für unsere unternehmerisch tätigen Mandanten auf:
Maximal 249,90 € brutto für das erste Beratungsgespräch.
Schließen sich an das erste Beratungsgespräch beim Rechtsanwalt Folgetätigkeiten an, z.B. das Verfassen von Schreiben an die Gegenseite oder weitere Telefonate, werden die Gebühren für die Erstberatung von den Gesamtkosten angerechnet.
Das Berufsrecht für Rechtsanwälte sieht vor, dass ein Rechtsanwalt seiner Tätigkeiten nicht kostenlos ausüben darf. Wenn nichts anderes vereinbart ist, rechnen wir unsere Tätigkeit nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab.
Die Höhe der Gebühren richten sich in der Regel nach dem Gegenstandswert. Unter dem Gegenstandswert einer Angelegenheit versteht man den objektiven Geldwert oder das wirtschaftliche Interesse der Sache. Bei Ansprüchen auf Zahlung und dessen Abwehr ist dies die Höhe des geltend gemachten Werts.
Wenn der Anwalt außergerichtlich tätig wird, kann er für seine Tätigkeit eine Geschäftsgebühr zwischen 0,5 und 2,5 abrechnen, wobei er eine 1,3 Regelgebühr immer abrechnen darf, wenn die Sache nicht besonders einfach und wenig umfangreich ist. Dem Anwalt steht insofern ein Ermessen zu, wie viele Gebühren er abrechnet.
Wenn der Anwalt gerichtlich tätig wird, kann er für seine Tätigkeit eine 1,3 Verfahrensgebühr und 1,2 Terminsgebühr abrechnen. Wenn er bereits vorher außergerichtlich tätig war, wird die Hälfte dieser Gebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr angerechnet. Im gerichtlichen Verfahren steht dem Anwalt kein Ermessen mehr zu, wie viele Gebühren er abrechnet.
In einigen Angelegenheiten sieht das Gesetz eine Rahmengebühr vor, z.B. bei Bußgeldsachen und sozialrechtlichen Angelegenheiten. Der Anwalt kann hier in einem bestimmenen Rahmen (von...bis...) seine Gebühren ansetzen. In der Regel setzen wir die Mittelgebühr an, außer wenn die Sache entweder besonders einfach oder eben besonders umfangreich war.
Der Anwalt kann darüber hinaus die ihm entstandenen Auslagen abrechnen. Dazu zählen z.B. Kosten der Aktenversendung, Kopierkosten, Portokosten und Telefonkosten. Für Porto und Telefon sieht das Gesetz eine vereinfachte Pauschale in Höhe von 20% der Gebühren vor, maximal jedoch 20,- €. Für Kopien werden 0,50 € pro Kopie für die ersten 50 Kopien abgerechnet, danach nur noch 0,15 € pro Kopie. Alle weiteren Auslagen werden in voller Höhe weiterberechnet.
Hinzu kommt die gesetzliche Umsatzsteuer von derzeit 19%.
Sie wollen, dass wir für Sie 3.000,- € bei Ihrem Gegner geltend machen. Wir schreiben ihn zunächst außergerichtlich an und fertogen 7 Kopien. Die Gebühren errechnen sich wie folgt:
Außergerichtlich
Gebühr | Norm | Wert | Betrag |
---|---|---|---|
1,3 Geschäftsgebühr | Nr. 2300 VV RVG | 3.000,- € | 261,30 € |
Post- und Telekommunikationspauschale | Nr. 7001/7002 VV RVG | - | 20,- € |
7 Kopien zu je 0,50 € | Nr. 7000 VV RVG | - | 3,50 € |
Umsatzsteuer | Nr. 7008 VV RVG | 19,00 % | 54,11 € |
Gesamtgebühren | - | - | 338,91 € |
Gleicher Fall von eben, jetzt klagen wir die 3.000,- € ein und es kommt zu einer Hauptverhandlung. Die Gebühren errechnen sich wie folgt:
Gerichtlich
Gebühr | Norm | Wert | Betrag |
---|---|---|---|
1,3 Verfahrensgebühr | Nr. 3100 VV RVG | 3.000,- € | 261,30 € |
0,65 Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr | § 15a RVG | 3.000,- € | -130,65 € |
1,2 Terminsgebühr | Nr. 3104 VV RVG | 3.000,- € | 241,20 € |
Post- und Telekommunikationspauschale | Nr. 7001/7002 VV RVG | - | 20,- € |
Umsatzsteuer | Nr. 7008 VV RVG | 19,00 % | 74,45 € |
Gesamtgebühren | - | - | 466,30 € |
Wir erechnen immer nur Ihnen gegenüber ab, da Sie unser Auftraggeber sind. Im Fall, dass Sie gewinnen, haben Sie einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Gegner. Sollte diese aber nicht bezahlen können oder wollen, haben Sie auf jeden Fall unsere Kosten zu tragen. Wir helfen Ihnen aber selbstverständlich bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
In einigen Ausnahmenfällen sachließen wir mit Ihnen eine gesonderte Honorarvereinbarung auf Stundenbasis ab